Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 305

§ 305 – Besondere Verwertung

Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.

Kurz erklärt

  • Der Vollstreckungsschuldner kann einen Antrag stellen.
  • Die Vollstreckungsbehörde kann besondere Gründe berücksichtigen.
  • Eine gepfändete Sache kann anders verwertet werden.
  • Die Verwertung kann an einem anderen Ort stattfinden.
  • Eine andere Person als der Vollziehungsbeamte kann die Versteigerung durchführen.