Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 304
§ 304 – Versteigerung ungetrennter Früchte
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.
Kurz erklärt
- Gepfändete Früchte dürfen erst nach der Reife versteigert werden.
- Früchte, die noch am Boden hängen, müssen geerntet werden, bevor sie versteigert werden.
- Der Vollziehungsbeamte ist verantwortlich für die Ernte der Früchte.
- Die Versteigerung kann auch vor der Ernte stattfinden, wenn dies gewünscht ist.
- Die Regelung betrifft nur Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind.