Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 302
§ 302 – Wertpapiere
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
Kurz erklärt
- Gepfändete Wertpapiere mit Börsen- oder Marktpreis können zum aktuellen Tageskurs verkauft werden.
- Der Verkauf erfolgt aus freier Hand.
- Wertpapiere ohne Börsen- oder Marktpreis müssen versteigert werden.
- Die Versteigerung erfolgt nach allgemeinen Vorschriften.
- Der Verkauf und die Versteigerung betreffen nur gepfändete Wertpapiere.