Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 300

§ 300 – Mindestgebot

(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden. (2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach § 305 anordnen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts nicht unterschreiten.

Kurz erklärt

  • Der Zuschlag für eine Versteigerung darf nur erteilt werden, wenn das Gebot mindestens die Hälfte des üblichen Verkaufswerts erreicht.
  • Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot werden während der Versteigerung bekannt gegeben.
  • Wenn kein Gebot das Mindestgebot erreicht, bleibt das Pfandrecht bestehen und es kann ein neuer Versteigerungstermin festgelegt werden.
  • Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert versteigert werden.
  • Wenn kein zulässiges Gebot abgegeben wird, können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde privat verkauft werden, wobei bestimmte Preisgrenzen eingehalten werden müssen.