Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 293
§ 293 – Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. (2) Für eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ausschließlich zuständig das ordentliche Gericht, in dessen Bezirk gepfändet worden ist. Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.
Kurz erklärt
- Ein Dritter kann der Pfändung einer Sache nicht widersprechen, wenn er kein Besitzrecht hat.
- Er kann jedoch eine bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös der Pfändung verlangen, unabhängig von der Fälligkeit seiner Forderung.
- Für Klagen auf bevorzugte Befriedigung ist das ordentliche Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Pfändung stattgefunden hat.
- Wenn die Klage gegen die Vollstreckungsbehörde und den Vollstreckungsschuldner gerichtet ist, sind beide Streitgenossen.
- Das Pfand- oder Vorzugsrecht des Dritten bleibt unberührt.