Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 290

§ 290 – Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.

Kurz erklärt

  • Aufforderungen und Mitteilungen müssen mündlich vom Vollziehungsbeamten erteilt werden.
  • Diese müssen vollständig in die Niederschrift aufgenommen werden.
  • Wenn eine mündliche Erteilung nicht möglich ist, muss eine Abschrift der Niederschrift gesendet werden.
  • Die Abschrift wird an die Person geschickt, an die die Aufforderung oder Mitteilung gerichtet ist.
  • Die Vollstreckungsbehörde ist für den Versand der Abschrift verantwortlich.