Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 290
§ 290 – Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.
Kurz erklärt
- Aufforderungen und Mitteilungen müssen mündlich vom Vollziehungsbeamten erteilt werden.
- Diese müssen vollständig in die Niederschrift aufgenommen werden.
- Wenn eine mündliche Erteilung nicht möglich ist, muss eine Abschrift der Niederschrift gesendet werden.
- Die Abschrift wird an die Person geschickt, an die die Aufforderung oder Mitteilung gerichtet ist.
- Die Vollstreckungsbehörde ist für den Versand der Abschrift verantwortlich.