Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 288
§ 288 – Zuziehung von Zeugen
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, ein erwachsener ständiger Mitbewohner oder eine beim Vollstreckungsschuldner beschäftigte Person gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
Kurz erklärt
- Bei Vollstreckungsaktionen kann Widerstand geleistet werden.
- Wenn der Vollstreckungsschuldner oder Erwachsene aus seinem Umfeld nicht anwesend sind, muss der Vollziehungsbeamte Zeugen hinzuziehen.
- Es müssen zwei Erwachsene oder ein Beamter der Gemeinde oder Polizei als Zeugen dabei sein.
- Dies gilt für Wohn- oder Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners.
- Der Zweck ist, die Vollstreckung rechtmäßig und transparent zu gestalten.