Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 286

§ 286 – Vollstreckung in Sachen

(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt. (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist. (3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen. (4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

Kurz erklärt

  • Der Vollziehungsbeamte nimmt Sachen, die beim Vollstreckungsschuldner sind, in Besitz.
  • Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere dürfen im Gewahrsam des Schuldners bleiben, wenn die Befriedigung nicht gefährdet ist.
  • Wenn Sachen beim Schuldner bleiben, muss die Pfändung durch Siegel oder andere sichtbare Zeichen kenntlich gemacht werden.
  • Der Vollziehungsbeamte muss dem Schuldner die Pfändung mitteilen.
  • Diese Regeln gelten auch für Sachen, die im Gewahrsam eines Dritten sind, der bereit ist, sie herauszugeben.