Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 283

§ 283 – Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

Kurz erklärt

  • Bei der Veräußertung eines gepfändeten Gegenstands hat der Käufer keine Gewährleistungsansprüche.
  • Dies gilt sowohl für Mängel im Recht als auch für Mängel der Sache selbst.
  • Der Käufer kann also keine Ansprüche wegen Fehlern geltend machen.
  • Die Regelung betrifft ausschließlich den Erwerb von gepfändeten Gegenständen.
  • Käufer sollten sich der Risiken bewusst sein, die mit solchen Käufen verbunden sind.