Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 280
§ 280 – Änderung des Aufteilungsbescheids
(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte, normal normal sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert. normal normal normal arabic (2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.
Kurz erklärt
- Der Aufteilungsbescheid kann nur geändert werden, wenn falsche Angaben entdeckt werden.
- Eine Änderung ist nur möglich, wenn dadurch rückständige Steuern nicht eingetrieben werden konnten.
- Änderungen können auch durch Aufhebung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung erfolgen.
- Nach Abschluss der Vollstreckung ist eine Änderung des Bescheids nicht mehr erlaubt.
- § 129 regelt spezielle Fälle, in denen Änderungen zulässig sind.