Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 277
§ 277 – Vollstreckung
Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nur eingeschränkt durchgeführt werden.
- Dies gilt, solange über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung noch nicht endgültig entschieden wurde.
- Die Maßnahmen dürfen nur erfolgen, wenn sie zur Sicherung des Anspruchs notwendig sind.
- Unanfechtbare Entscheidungen sind Voraussetzung für umfassende Vollstreckung.
- Ziel ist der Schutz des Anspruchs bis zur endgültigen Klärung.