Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 273

§ 273 – Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben. (2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.

Kurz erklärt

  • Bei einer Änderung oder Berichtigung einer Steuerfestsetzung kann es zu einer Steuernachforderung kommen.
  • Die rückständige Steuer aus dieser Nachforderung wird anteilig aufgeteilt.
  • Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Mehrbeträge zwischen den berichtigten und den früheren Einzelveranlagungen.
  • Der Aufteilungsmaßstab gilt nicht, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht bezahlt wurde.
  • Es handelt sich um eine Regelung zur fairen Verteilung von Steuernachforderungen.