§ 272 – Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
(1) Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung. Nach Durchführung der Veranlagung ist eine abschließende Aufteilung vorzunehmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzüglich der Beträge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. Dabei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge anzurechnen. Ergibt sich eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten. (2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der für die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsmaßstab angewendet.
Kurz erklärt
- Rückständige Vorauszahlungen werden entsprechend der Beträge aufgeteilt, die bei einer getrennten Festsetzung entstehen würden.
- Ein Antrag auf Aufteilung gilt auch für weitere fällige Vorauszahlungen und Abschlusszahlungen im gleichen Veranlagungszeitraum.
- Nach der Veranlagung erfolgt eine endgültige Aufteilung der gesamten Steuer abzüglich nicht einbezogener Beträge.
- Jeder Gesamtschuldner erhält die von ihm gezahlten Beträge auf die aufgeteilten Vorauszahlungen angerechnet.
- Bei Überzahlungen wird der übersteigende Betrag erstattet.