Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 263
§ 263 – Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner folgt bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
- Diese Vorschriften sind in der Zivilprozessordnung festgelegt.
- Es werden die Paragraphen 739, 740, 741, 743, 744a und 745 angewendet.
- Die Regelungen betreffen die Durchsetzung von Ansprüchen.
- Die gleichen Verfahren gelten wie bei anderen Vollstreckungen.