Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 263

§ 263 – Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner folgt bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
  • Diese Vorschriften sind in der Zivilprozessordnung festgelegt.
  • Es werden die Paragraphen 739, 740, 741, 743, 744a und 745 angewendet.
  • Die Regelungen betreffen die Durchsetzung von Ansprüchen.
  • Die gleichen Verfahren gelten wie bei anderen Vollstreckungen.