§ 262 – Rechte Dritter
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. (2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung. (3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.
Kurz erklärt
- Ein Dritter kann Widerspruch gegen die Vollstreckung erheben, wenn er ein Recht geltend macht, das die Veräußerung hindert.
- Ein Dritter ist auch jemand, der zur Duldung der Vollstreckung in einem verwalteten Vermögen verpflichtet ist.
- Die relevanten Rechte, die die Veräußerung hindern, richten sich nach dem bürgerlichen Recht.
- Für die Einstellung der Vollstreckung gelten bestimmte Paragraphen der Zivilprozessordnung.
- Klagen müssen bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfindet, und die Vollstreckungsbehörde und der Vollstreckungsschuldner sind Streitgenossen.