Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 260

§ 260 – Angabe des Schuldgrundes

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

Kurz erklärt

  • Im Vollstreckungsauftrag muss der Grund für die Geldforderung angegeben werden.
  • Dies gilt auch für die Pfändungsverfügung.
  • Der Schuldgrund beschreibt, warum das Geld eingetrieben wird.
  • Es ist wichtig, dass dieser Grund klar und deutlich genannt wird.
  • Dies sorgt für Transparenz im Vollstreckungsverfahren.