Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 260
§ 260 – Angabe des Schuldgrundes
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
Kurz erklärt
- Im Vollstreckungsauftrag muss der Grund für die Geldforderung angegeben werden.
- Dies gilt auch für die Pfändungsverfügung.
- Der Schuldgrund beschreibt, warum das Geld eingetrieben wird.
- Es ist wichtig, dass dieser Grund klar und deutlich genannt wird.
- Dies sorgt für Transparenz im Vollstreckungsverfahren.