Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 256

§ 256 – Einwendungen gegen die Vollstreckung

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

Kurz erklärt

  • Einwendungen gegen einen Verwaltungsakt müssen außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden.
  • Es gibt spezielle Rechtsbehelfe, die dafür zugelassen sind.
  • Diese Einwendungen können nicht im Rahmen der Vollstreckung selbst vorgebracht werden.
  • Die rechtlichen Schritte müssen also separat erfolgen.
  • Es ist wichtig, die richtigen Verfahren zu wählen, um Einwendungen einzureichen.