Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 253
§ 253 – Vollstreckungsschuldner
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.
Kurz erklärt
- Der Vollstreckungsschuldner ist die Person, gegen die ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird.
- Das Verfahren erfolgt gemäß § 249.
- Der Vollstreckungsschuldner hat eine bestimmte Verpflichtung, die erfüllt werden muss.
- Die Vollstreckung dient der Durchsetzung von Ansprüchen.
- Der Begriff bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung des Schuldners.