Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 253

§ 253 – Vollstreckungsschuldner

Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.

Kurz erklärt

  • Der Vollstreckungsschuldner ist die Person, gegen die ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird.
  • Das Verfahren erfolgt gemäß § 249.
  • Der Vollstreckungsschuldner hat eine bestimmte Verpflichtung, die erfüllt werden muss.
  • Die Vollstreckung dient der Durchsetzung von Ansprüchen.
  • Der Begriff bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung des Schuldners.