Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 251

§ 251 – Vollstreckbare Verwaltungsakte

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union). (2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Absatz 2, §§ 257 und 308 Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken. (3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

Kurz erklärt

  • Verwaltungsakte können vollstreckt werden, es sei denn, ihre Vollziehung ist ausgesetzt oder durch einen Rechtsbehelf gehemmt.
  • Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können nur vollstreckt werden, wenn die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist.
  • Die Vorschriften der Insolvenzordnung und bestimmte Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleiben unberührt.
  • Die Finanzbehörde kann in bestimmten Fällen im Verwaltungsweg gegen den Schuldner vollstrecken.
  • Im Insolvenzverfahren kann die Finanzbehörde einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend machen und diese durch Verwaltungsakt feststellen.