Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 250

§ 250 – Vollstreckungsersuchen

(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich. (2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.

Kurz erklärt

  • Eine Vollstreckungsbehörde kann auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.
  • In diesem Fall ersetzt die ausführende Behörde die ersuchende Behörde.
  • Die ersuchende Behörde bleibt jedoch für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs verantwortlich.
  • Wenn die ersuchte Behörde sich für unzuständig hält oder die Handlung für unzulässig hält, muss sie dies der ersuchenden Behörde mitteilen.
  • Bei Uneinigkeit entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.