Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 236

§ 236 – Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder normal normal eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer, normal normal b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags normal normal normal alpha führt. normal normal normal arabic (3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind. (4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen. (5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.

Kurz erklärt

  • Bei einer Steuerherabsetzung oder Steuervergütung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung wird der Betrag ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bis zur Auszahlung verzinst.
  • Wenn der erstattungsfähige Betrag nach der Rechtshängigkeit gezahlt wurde, beginnt die Verzinsung mit dem Zahlungstag.
  • Zinsen werden nicht gezahlt, wenn dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs auferlegt wurden.
  • Zinsen, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
  • Die Regelungen gelten auch für Haftungsansprüche in Bezug auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen.