Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 226
§ 226 – Aufrechnung
(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind. (3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. (4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten für die Aufrechnung mit Steueransprüchen, sofern nichts anderes festgelegt ist.
- Eine Aufrechnung ist nicht möglich, wenn die Ansprüche verjährt sind oder eine Ausschlussfrist abgelaufen ist.
- Steuerpflichtige dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
- Auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet, kann als Gläubiger oder Schuldner in Bezug auf Steueransprüche gelten.