Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 222

§ 222 – Stundung

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

Kurz erklärt

  • Finanzbehörden können Steuerforderungen stunden, wenn die Zahlung eine große Härte für den Schuldner darstellt.
  • Die Stundung wird in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt.
  • Steueransprüche können nicht gestundet werden, wenn ein Dritter die Steuer für den Schuldner zahlen muss.
  • Eine Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Dritten ist ausgeschlossen, wenn dieser bereits Steuerabzüge einbehalten hat.
  • Die Stundung darf nicht gefährden, dass der Anspruch weiterhin besteht.