Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 215

§ 215 – Sicherstellung im Aufsichtsweg

(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen: verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind, normal normal b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen, normal normal normal alpha normal normal Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, normal normal die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren, normal normal Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden. normal normal normal arabic Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind. (2) Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörde kann verbrauchsteuerpflichtige Waren sicherstellen, wenn sie in nicht angemeldeten Herstellungsbetrieben oder anmeldepflichtigen Räumen gefunden werden.
  • Waren im Handel müssen die gesetzlichen Anforderungen an Verpackung, Bezeichnung und Steuerzeichen erfüllen; andernfalls können sie sichergestellt werden.
  • Auch Waren im grenznahen Raum oder unter Zollaufsicht können sichergestellt werden, wenn sie nicht als Gemeinschaftswaren gelten.
  • Geräte zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren können ebenfalls sichergestellt werden, wenn sie in nicht angemeldeten Betrieben gefunden werden.
  • Über die Sicherstellung muss ein Protokoll erstellt und den betroffenen Personen mitgeteilt werden, sofern diese bekannt sind.