§ 211 – Pflichten der betroffenen Person
(1) Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. § 200 Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß. (2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind. (3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzulässig.
Kurz erklärt
- Betroffene Personen müssen auf Anfrage der Steueraufsicht Dokumente und Aufzeichnungen vorlegen.
- Dazu gehören Bücher, Geschäftspapiere und andere relevante Urkunden.
- Die Pflichten gelten auch bei Nachversteuerungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
- Informationen über Empfänger und Mengen nachsteuerpflichtiger Waren müssen bereitgestellt werden.
- Maßnahmen, die die Steueraufsicht behindern, sind nicht erlaubt.