Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 207

§ 207 – Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage

(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden. (2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern. (3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vorliegen.

Kurz erklärt

  • Die verbindliche Zusage verliert ihre Gültigkeit, wenn sich die zugrunde liegenden Gesetze ändern.
  • Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage für die Zukunft aufheben oder ändern.
  • Eine rückwirkende Änderung oder Aufhebung ist nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen möglich.
  • Rückwirkende Änderungen sind auch zulässig, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Es gibt spezifische Bedingungen, unter denen eine rückwirkende Änderung erfolgen kann.