Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 205
§ 205 – Form der verbindlichen Zusage
(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet. (2) Die verbindliche Zusage muss enthalten: den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden, normal normal die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe, normal normal eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die verbindliche Zusage muss schriftlich und als verbindlich gekennzeichnet sein.
- Sie muss den zugrunde liegenden Sachverhalt enthalten.
- Es kann auf den Prüfungsbericht verwiesen werden.
- Die Entscheidung über den Antrag und die Gründe dafür müssen aufgeführt werden.
- Es muss angegeben werden, für welche Steuern und Zeiträume die Zusage gilt.