Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 202

§ 202 – Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts

(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird. Wurden Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen. (2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen. (3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt werden, ergeht vor Erlass des Teilabschlussbescheids ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht; Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Nach einer Außenprüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt, der die relevanten Feststellungen zur Besteuerung enthält.
  • Wenn es keine Änderungen bei den Besteuerungsgrundlagen gibt, reicht eine schriftliche Mitteilung an den Steuerpflichtigen aus.
  • Der Prüfungsbericht muss auf gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid hinweisen.
  • Auf Antrag erhält der Steuerpflichtige den Prüfungsbericht vor der Auswertung und kann dazu Stellung nehmen.
  • Bei gesonderten Feststellungen in einem Teilabschlussbescheid wird ein Teilprüfungsbericht erstellt, der ähnliche Regelungen wie der Prüfungsbericht hat.