Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 196
§ 196 – Prüfungsanordnung
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde legt fest, wie umfangreich die Außenprüfung sein soll.
- Dies geschieht durch eine schriftliche oder elektronische Prüfungsanordnung.
- Die Prüfungsanordnung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.
- Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich auf § 356.
- Die Anordnung informiert über die Rechte der Betroffenen.