Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 195
§ 195 – Zuständigkeit
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.
Kurz erklärt
- Außenprüfungen werden von den zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.
- Diese Behörden können andere Finanzbehörden mit der Prüfung beauftragen.
- Die beauftragte Finanzbehörde handelt im Namen der zuständigen Behörde.
- Sie kann die Steuerfestsetzung vornehmen.
- Außerdem kann sie verbindliche Zusagen erteilen.