Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 190
§ 190 – Zuteilungsverfahren
Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn ein Steuermessbetrag vollständig einem Steuerberechtigten zusteht, aber Unklarheit über den richtigen Berechtigten besteht, kann ein Antrag gestellt werden.
- Die Finanzbehörde entscheidet dann über die Zuteilung des Steuermessbetrags.
- Diese Entscheidung erfolgt durch einen Zuteilungsbescheid.
- Die Vorschriften für das Zerlegungsverfahren gelten auch in diesem Fall.
- Beteiligte können einen Antrag auf Klärung stellen.