Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 188
§ 188 – Zerlegungsbescheid
(1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind. Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich. (2) Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.
Kurz erklärt
- Es wird ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid über die Zerlegung erstellt, der den betroffenen Beteiligten mitgeteilt wird.
- Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf, ohne dass eine Einwilligung nötig ist.
- Der Zerlegungsbescheid muss den zu zerlegenden Steuermessbetrag angeben.
- Er legt fest, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden.
- Zudem müssen die Grundlagen der Zerlegung im Bescheid aufgeführt werden.