Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 187

§ 187 – Akteneinsicht

Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.

Kurz erklärt

  • Steuerberechtigte haben das Recht, Informationen über die Zerlegungsgrundlagen zu erhalten.
  • Sie können bei der zuständigen Finanzbehörde Auskunft verlangen.
  • Die Finanzbehörde ist verpflichtet, diese Informationen bereitzustellen.
  • Steuerberechtigte dürfen auch Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
  • Dies geschieht durch die Amtsträger der Finanzbehörde.