Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 187
§ 187 – Akteneinsicht
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
Kurz erklärt
- Steuerberechtigte haben das Recht, Informationen über die Zerlegungsgrundlagen zu erhalten.
- Sie können bei der zuständigen Finanzbehörde Auskunft verlangen.
- Die Finanzbehörde ist verpflichtet, diese Informationen bereitzustellen.
- Steuerberechtigte dürfen auch Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
- Dies geschieht durch die Amtsträger der Finanzbehörde.