Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 186

§ 186 – Beteiligte

Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt: der Steuerpflichtige, normal normal die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Soweit die Festsetzung der Steuer dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine Stelle die für die Festsetzung der Steuer zuständige Behörde. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Am Zerlegungsverfahren sind der Steuerpflichtige und die Steuerberechtigten beteiligt.
  • Steuerberechtigte sind Personen, die einen Anteil am Steuermessbetrag haben oder beanspruchen.
  • Wenn die Steuerfestsetzung nicht dem Steuerberechtigten obliegt, übernimmt die zuständige Behörde diese Aufgabe.
  • Das Verfahren regelt die Verteilung der Steuerbeträge.
  • Es ist wichtig, dass alle Beteiligten im Verfahren berücksichtigt werden.