Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 183a

§ 183a – Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen

(1) Bilden die Feststellungsbeteiligten keine rechtsfähige Personenvereinigung, so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die nach diesem Gesetz und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen. Ist kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nach Satz 1 vorhanden, kann die Finanzbehörde die Feststellungsbeteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Feststellungsbeteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. (2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Personenvereinigung nicht mehr besteht oder rechtsfähig geworden ist, normal normal ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist oder zwischen den Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. normal normal normal arabic Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen ihm auch mit Wirkung für einen in Satz 1 Nummer 2 genannten Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Feststellungsbeteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Ein Widerruf der Empfangsvollmacht nach Absatz 1 Satz 1 und ein Widerspruch nach Satz 2 werden der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugehen. (3) Ist nach Absatz 2 Einzelbekanntgabe erforderlich, gilt § 183 Absatz 3 entsprechend. (4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten oder Lebenspartnern oder normal normal Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern normal normal normal arabic zugerechnet und haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn die Feststellungsbeteiligten keine rechtsfähige Gruppe bilden, müssen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten ernennen, der für alle Verwaltungsakte und Mitteilungen zuständig ist.
  • Fehlt ein solcher Bevollmächtigter, kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer Frist einen zu benennen.
  • Der benannte Empfangsbevollmächtigte erhält alle relevanten Mitteilungen, die dann für alle Beteiligten gelten.
  • Wenn es ernsthafte Meinungsverschiedenheiten oder Änderungen in der Personenvereinigung gibt, gelten besondere Regelungen.
  • Bei bestimmten wirtschaftlichen Einheiten, wie Familien, gelten spezielle Vorschriften für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden, wenn kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter vorhanden ist.