Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 177

§ 177 – Berichtigung von materiellen Fehlern

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind. (2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind. (3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht. (4) § 164 Absatz 2, § 165 Absatz 2 und § 176 bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Fehler in Steuerbescheiden können korrigiert werden, wenn eine Aufhebung oder Änderung zuungunsten oder zugunsten des Steuerpflichtigen vorliegt.
  • Die Korrekturen betreffen materielle Fehler, die nicht die Ursache für die Aufhebung oder Änderung sind.
  • Materielle Fehler sind alle Fehler, die zu einer abweichenden Steuerfestsetzung führen.
  • Offensichtliche Unrichtigkeiten fallen ebenfalls unter materielle Fehler.
  • Bestimmte Paragraphen bleiben von diesen Regelungen unberührt.