§ 176 – Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht, normal normal ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält, normal normal sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist. normal normal normal arabic Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte. (2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.
Kurz erklärt
- Bei der Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids darf der Steuerpflichtige nicht benachteiligt werden, wenn ein Gesetz vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird.
- Auch wenn ein oberster Gerichtshof eine Norm als verfassungswidrig einstuft, darf dies nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
- Änderungen in der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs, die bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht angewandt wurden, dürfen nicht nachteilig für den Steuerpflichtigen sein.
- Wenn eine frühere Rechtsprechung in einer Steuererklärung berücksichtigt wurde, gilt dies nur, wenn die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände diese Rechtsprechung ebenfalls angewandt hätte.
- Eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, die von einem obersten Gerichtshof als nicht rechtmäßig eingestuft wird, darf ebenfalls nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.