Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 175

§ 175 – Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, normal normal soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). normal normal normal arabic In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt. (2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

Kurz erklärt

  • Ein Steuerbescheid kann geändert oder aufgehoben werden, wenn ein Grundlagenbescheid betroffen ist.
  • Änderungen können auch aufgrund von rückwirkenden Ereignissen erfolgen, die steuerliche Auswirkungen auf die Vergangenheit haben.
  • Die Frist für die Festsetzung beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eintritt.
  • Ein rückwirkendes Ereignis kann auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung sein.
  • Nachträgliche Bescheinigungen oder Bestätigungen zählen nicht als rückwirkendes Ereignis.