Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 166

§ 166 – Drittwirkung der Steuerfestsetzung

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

Kurz erklärt

  • Wenn die Steuer festgesetzt ist und nicht angefochten werden kann, gilt dies für den Steuerpflichtigen.
  • Auch Gesamtrechtsnachfolger müssen die unanfechtbare Steuer akzeptieren.
  • Personen, die als Vertreter oder Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen handeln könnten, sind ebenfalls betroffen.
  • Diese Personen hätten die Möglichkeit gehabt, den Steuerbescheid anzufechten.
  • Die Regelung betrifft auch Personen, die aufgrund eigener Rechte handeln könnten.