Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 159
§ 159 – Nachweis der Treuhänderschaft
(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt. (2) § 102 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Wer Rechte oder Sachen im eigenen Namen hat, muss nachweisen, wem sie tatsächlich gehören, wenn er das verlangt wird.
- Wenn er diesen Nachweis nicht erbringt, werden die Rechte oder Sachen ihm zugerechnet.
- Die Finanzbehörde darf weiterhin den Sachverhalt prüfen.
- Der Paragraph 102 bleibt von dieser Regelung unberührt.
- Es wird zwischen Treuhänderschaft, Vertretung und Pfandgläubiger unterschieden.