Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 158

§ 158 – Beweiskraft der Buchführung

(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder normal normal soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Buchführung und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen müssen bestimmten Vorschriften entsprechen.
  • Diese Aufzeichnungen sind die Grundlage für die Besteuerung.
  • Es gibt Ausnahmen, wenn die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen angezweifelt wird.
  • Auch wenn elektronische Daten nicht den festgelegten Vorgaben entsprechen, gelten die Aufzeichnungen nicht.
  • Die Vorschriften beziehen sich auf verschiedene gesetzliche Regelungen und Verordnungen.