Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 157

§ 157 – Form und Inhalt der Steuerbescheide

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. (2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

Kurz erklärt

  • Steuerbescheide müssen schriftlich oder elektronisch erstellt werden, es sei denn, es gibt andere Regelungen.
  • Sie müssen die Art und den Betrag der festgesetzten Steuer sowie den Schuldner der Steuer angeben.
  • Eine Belehrung über zulässige Rechtsbehelfe und deren Fristen sowie zuständige Behörden muss beigefügt sein.
  • Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen kann nicht eigenständig angefochten werden, wenn sie nicht separat festgestellt werden.
  • Besteuerungsgrundlagen sind Teil des Steuerbescheids und unterliegen bestimmten rechtlichen Einschränkungen.