§ 156 – Absehen von der Steuerfestsetzung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Steuer nicht festgesetzt wird, wenn der eigentlich festzusetzende Betrag den durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. Der nach Satz 1 zu bestimmende Betrag darf 25 Euro nicht übersteigen. Das Gleiche gilt für die Änderung einer Steuerfestsetzung, wenn der Betrag, der sich als Differenz zwischen der geänderten und der bisherigen Steuerfestsetzung ergeben würde, den in der Rechtsverordnung genannten Betrag nicht übersteigt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft. (2) Die Festsetzung einer Steuer und einer steuerlichen Nebenleistung sowie deren Änderung kann, auch über einen Betrag von 25 Euro hinausgehend, unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder normal normal die Kosten der Festsetzung und die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen werden. normal normal normal arabic Für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen können die obersten Finanzbehörden bundeseinheitliche Weisungen zur Anwendung von Satz 1 Nummer 2 erteilen. Diese Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder diese Weisungen zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen kann festlegen, dass eine Steuer nicht erhoben wird, wenn der Betrag 25 Euro nicht übersteigt.
- Dies gilt auch für Änderungen der Steuerfestsetzung, wenn die Differenz ebenfalls unter 25 Euro liegt.
- Für bestimmte Steuern wie Kraftfahrzeugsteuer und Luftverkehrsteuer benötigt die Rechtsverordnung keine Zustimmung des Bundesrates.
- Die Steuerfestsetzung kann unterbleiben, wenn die Erhebung keinen Erfolg verspricht oder die Kosten im Verhältnis zum Betrag zu hoch sind.
- Oberste Finanzbehörden können bundeseinheitliche Weisungen erlassen, die jedoch nicht veröffentlicht werden dürfen, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren.