Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 153

§ 153 – Berichtigung von Erklärungen

(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder normal normal dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, normal normal normal arabic so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen. (2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. (3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen. (4) Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.

Kurz erklärt

  • Steuerpflichtige müssen unverzüglich melden, wenn sie feststellen, dass ihre Steuererklärung falsch oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt wurden.
  • Diese Pflicht gilt auch für Nachfolger von Steuerpflichtigen und deren Vertreter.
  • Wenn Voraussetzungen für Steuervergünstigungen nachträglich wegfallen, muss dies ebenfalls angezeigt werden.
  • Bei der Verwendung von Waren mit Steuervergünstigungen, die an Bedingungen geknüpft sind, ist eine vorherige Meldung an die Finanzbehörde erforderlich.
  • Die Pflicht zur Anzeige und Berichtigung besteht auch, wenn Prüfungsfeststellungen in Steuerbescheiden umgesetzt werden, die zu Änderungen der Besteuerungsgrundlagen führen.