Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 148
§ 148 – Bewilligung von Erleichterungen
Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörden können in bestimmten Fällen Erleichterungen bei Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten gewähren.
- Diese Erleichterungen werden gewährt, wenn die Einhaltung der Pflichten zu Härten führt.
- Die Erleichterungen dürfen die Besteuerung nicht negativ beeinflussen.
- Erleichterungen können auch rückwirkend genehmigt werden.
- Die Bewilligung von Erleichterungen kann jederzeit widerrufen werden.