Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 147b

§ 147b – Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden und nach § 147 Absatz 1 aufzubewahren sind. In der Rechtsverordnung kann auch eine Pflicht zur Implementierung und Nutzung der jeweiligen einheitlichen digitalen Schnittstelle oder von Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmt werden.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen kann einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen festlegen.
  • Diese Regelung erfolgt durch eine Rechtsverordnung, die die Zustimmung des Bundesrates benötigt.
  • Die Schnittstellen und Beschreibungen sind für den standardisierten Export von Daten gedacht.
  • Die Daten müssen mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sein.
  • Es kann eine Pflicht zur Nutzung dieser digitalen Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen eingeführt werden.