§ 143 – Aufzeichnung des Wareneingangs
(1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen. (2) Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich, für eigene oder für fremde Rechnung, erwirbt; dies gilt auch dann, wenn die Waren vor der Weiterveräußerung oder dem Verbrauch be- oder verarbeitet werden sollen. Waren, die nach Art des Betriebs üblicherweise für den Betrieb zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch dann aufzuzeichnen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden. (3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten: den Tag des Wareneingangs oder das Datum der Rechnung, normal normal den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers, normal normal die handelsübliche Bezeichnung der Ware, normal normal den Preis der Ware, normal normal einen Hinweis auf den Beleg. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang separat dokumentieren.
- Aufgezeichnet werden alle Waren, einschließlich Rohstoffe und Zutaten, die für den Gewerbebetrieb erworben werden.
- Dies gilt auch für Waren, die vor der Weiterveräußerung oder dem Verbrauch bearbeitet werden.
- Waren müssen auch aufgezeichnet werden, wenn sie für betriebsfremde Zwecke genutzt werden.
- Die Aufzeichnungen müssen Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis und einen Hinweis auf den Beleg enthalten.