Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 140
§ 140 – Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
Kurz erklärt
- Personen, die Bücher und Aufzeichnungen führen müssen, sind verpflichtet, dies auch für steuerliche Zwecke zu tun.
- Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Steuergesetze, sondern auch für andere relevante Gesetze.
- Die Aufzeichnungen müssen für die Besteuerung von Bedeutung sein.
- Die Anforderungen aus den anderen Gesetzen müssen auch bei der Besteuerung eingehalten werden.
- Es besteht eine allgemeine Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation für steuerliche Belange.