Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 139

§ 139 – Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen

(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist, hat dies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. Das Gleiche gilt für den, der ein Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern anfallen. (2) Durch Rechtsverordnung können Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung getroffen werden. Die Rechtsverordnung erlässt die Bundesregierung, soweit es sich um Verkehrsteuern mit Ausnahme der Luftverkehrsteuer handelt, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf der Zustimmung des Bundesrates nur, soweit sie die Biersteuer betrifft.

Kurz erklärt

  • Wer Waren mit Verbrauchsteuer herstellen oder gewinnen möchte, muss dies vor Betriebsbeginn der Finanzbehörde melden.
  • Das gilt auch für Unternehmen, bei denen besondere Verkehrsteuern anfallen.
  • Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Details zur Anmeldung regeln.
  • Für Verkehrsteuern, außer der Luftverkehrsteuer, ist die Bundesregierung zuständig.
  • Änderungen zur Biersteuer durch das Bundesministerium der Finanzen benötigen die Zustimmung des Bundesrates.