Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 137

§ 137 – Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen

(1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt und den für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die Gründung, den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung. (2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.

Kurz erklärt

  • Steuerpflichtige, die keine natürlichen Personen sind, müssen wichtige steuerliche Informationen melden.
  • Dazu gehören Gründung, Erwerb der Rechtsfähigkeit, Änderung der Rechtsform, Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und Auflösung.
  • Die Meldung muss an das zuständige Finanzamt und die zuständigen Gemeinden für Realsteuern erfolgen.
  • Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis einzureichen.
  • Es ist wichtig, alle relevanten Umstände rechtzeitig zu melden.